Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 5. August 2004 wurde A. N. der Brandstiftung, der einfachen Körperverletzung, der Sachbeschädigung, der Nötigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie der Entwendung eines Personenwagens zum Gebrauch schuldig erklärt und zu einer Gefängnisstrafe von 2 3/4 Jahren verurteilt, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 403 Tagen; dies in Anwendung von Art. 123 Ziff. 1, Art. 144 Abs. 1, Art. 181 sowie Art. 221 Abs. 1 StGB, Art. 94 Ziff. 1 SVG, Art. 68 Ziff. 1, Art. 11 sowie Art. 69 StGB. Dem Verfahren wegen geringfügigen Diebstahls wurde zufolge Rückzugs des Strafantrages keine Folge gegeben. Der Strafvollzug wurde gemäss Art.