Hinsichtlich der Anordnung einer stationären Behandlung ist seitens des Betroffenen lediglich ein Minimum an Willen vorauszusetzen, sich einer Therapie zu unterziehen und diese nicht von vornherein kategorisch abzulehnen (Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, E. 6.3). 13 Strafprozessrecht Sachverhalt Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 5. August 2004 wurde A. N. der Brandstiftung, der einfachen Körperverletzung, der Sachbeschädigung, der Nötigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie der Entwendung eines Personenwagens zum Gebrauch schuldig erklärt und zu einer Gefängnisstrafe von 2 3/4 Jahren verurteilt, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 403 Tagen;