Der EGMR lässt grundsätzlich auch die Verwertbarkeit eines rechtswidrig erlangten Beweismittels zu, wenn das Strafverfahren insgesamt fair ist, die Rechte der Verteidigung gewahrt bleiben und die Verurteilung nicht ausschliesslich auf dem rechtswidrig erlangten Beweismittel beruht (§ 41 Abs. 1 StPO, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 29 Abs. 1 BV; E. 3.4 und E. 3.6). Die Verwertung des auf unzulässige Weise erlangten Beweismittels führt nicht zu einer Strafminderung (E. 5.1). Hinsichtlich der Anordnung einer stationären Behandlung ist seitens des Betroffenen lediglich ein Minimum an Willen vorauszusetzen, sich einer Therapie zu unterziehen und diese nicht von vornherein kategorisch abzulehnen (Art.