Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 22. März 2005 (100 04 686) Zulässigkeit von Beweismitteln Bei vorschriftswidrig beschafften Beweismitteln ist hinsichtlich der Frage der Verwertung eine Interessenabwägung zwischen den Interessen des Staates an der Abklärung des Verbrechens einerseits und den Persönlichkeitsrechten des Angeklagten andererseits vorzunehmen. Der EGMR lässt grundsätzlich auch die Verwertbarkeit eines rechtswidrig erlangten Beweismittels zu, wenn das Strafverfahren insgesamt fair ist, die Rechte der Verteidigung gewahrt bleiben und die Verurteilung nicht ausschliesslich auf dem rechtswidrig erlangten Beweismittel beruht (§ 41 Abs. 1 StPO, Art. 6 Ziff.