{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-03-22", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-04-686_2005-03-22.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=204ac885-1949-479e-8bf8-176073c9a95b&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=240433894", "Checksum": "7f2339e12863bacd72e4c85621219326"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["100 04 686", "100 2004 686"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 22.03.2005 100 04 686 (100 2004 686)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zulässigkeit von Beweismitteln"}], "ScrapyJob": "446973/44/2274", "Zeit UTC": "11.02.2026 02:48:32", "Checksum": "c56a1cd0b9fa304559da10030e24d4b2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 22.03.2005 100 04 686 (100 2004 686)\nRegeste:\nZulässigkeit von Beweismitteln\n\n Des Weiteren hat Dr. K. ihre Einschätzung sowohl anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung als auch in ihrem aktuellen Bericht vom 7. März 2005 - wenngleich nicht zu übersehen ist, dass sich dieser hauptsächlich nur auf ein einmaliges Explorationsgespräch sowie die vorhandenen Krankenunterlagen stützt - noch einmal im Wesentlichen bestätigt. So wird im Bericht vom 7. März 2005 insbesondere an der Diagnose der kombinierten Persönlichkeitsstörung festgehalten. Wie bereits festgestellt, neige der Appellant vornehmlich in Beziehungssituationen mit Frauen zu impulsiven und gewalttätigen Durchbrüchen. Er sei weit davon entfernt, über eine adäquate Problemeinsicht zu verfügen, womit auch seine Beteuerungen, in Zukunft keine Gewalt mehr ausüben zu wollen, auf äusserst unsicherem Boden stünden. Er sei nicht in der Lage, einen einzigen nachvollziehbaren Grund zu nennen, weshalb die Rückfallgefahr in Zukunft vermindert sein sollte. Da sich keine Veränderungen in Bezug auf die Psychopathologie, die Problemeinsicht oder die Therapiemotivation des Appellanten ableiten liessen, ergebe sich aus psychiatrischer Sicht kein einsichtiger Grund, den im Gutachten genannten Prozederevorschlag zu verwerfen. Es handle sich um eine schwere, potenziell weiterhin gefährliche Störung bei einer kaum problembewussten, wenig veränderungswilligen Person. Die Indikation für eine stationäre Massnahme bestehe somit weiterhin. Nochmals sei zu erwähnen, dass die Reizabschirmung im Rahmen der Inhaftierung zu einer Beruhigung geführt habe, was die Unterbringung in einem vom Alltag abgeschirmten, konstanten Rahmen rechtfertige.\nFür das Kantonsgericht ist nicht ersichtlich, inwiefern der angefochtene Entscheid in mehrfacher Hinsicht bundesrechts- und verfassungswidrig sein soll, wie dies vom Appellanten gerügt wird. Die Gutachterin hat ihre Einschätzung nicht auf der Prämisse aufgebaut, dass der Appellant die Brandstiftung begangen habe, sie hat vielmehr diese Möglichkeit miteinbezogen; insofern kann ihr Gutachten nicht als präjudizierend bezeichnet werden. Dass die Anordnung einer ambulanten Therapie im Gutachten eine untergeordnete Rolle spielt, ist ohne Weiteres dadurch zu erklären, dass die Gutachterin der Anordnung einer stationären Therapie klarerweise den Vorzug gibt und dies ausführlich begründet; daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, das Gutachten sei fehlerhaft. Des Weiteren ist nicht zu bemängeln, dass sich die medizinische Diagnose der mittelschweren bis schweren Persönlichkeitsstörung bzw. der kombinierten Persönlichkeitsstörung nicht auf die testpsychologischen Resultate, welche auf einer Selbsteinschätzung durch den Appellanten beruhen, sondern auf den klinischen Befund der Gutachterin abstützt. Abgesehen von einer Beruhigung des Appellanten infolge der Reizabschirmung in der Untersuchungshaft hat er gemäss dem Bericht vom 7. März 2005 bisher gerade keine positive Entwicklung durchlaufen, was wiederum eine stationäre Therapie indiziert. Auch das Kantonsgericht hat anlässlich der Hauptverhandlung vom Appellanten den Eindruck gewonnen, dass dieser sich zwar grosse Mühe gibt, kontrolliert aufzutreten, aber nicht die Bereitschaft vermittelt, die Dimension seiner psychischen Probleme tatsächlich anzuerkennen; bezeichnend ist in dieser Hinsicht seine Aussage vor dem Kantonsgericht, er habe fast Angst, zu normal zu sein (Protokoll Kantonsgericht).\nGemäss der Praxis des Bundesgerichts ist die Anordnung einer stationären Behandlung auch möglich, wenn die Strafe zum Urteilszeitpunkt schon fast vollständig verbüsst ist. Hinsichtlich des Aspekts der Zweckmässigkeit einer Massnahme ist seitens des Betroffenen lediglich ein Minimum an Willen vorauszusetzen, sich einer Therapie zu unterziehen und diese nicht von vornherein kategorisch abzulehnen. An Kooperationsbereitschaft darf somit nicht allzu viel erwartet werden. Dies ergibt sich auch aus der Tatsache, dass es psychisch kranke Menschen gibt, die wegen ihrer Erkrankung nicht in der Lage sind, die Notwendigkeit und das Wesen einer Behandlung abzuschätzen (nicht veröffentlichtes Urteil des Kassationshofs vom 14. August 2003 i.S. I. N., E. 9.4 [6S.248/2003]). Da der Appellant das Interesse bekundet, seine persönlichen Konflikte aufzuarbeiten und weiteren impulsiven Durchbrüchen und Gewaltanwendungen vorzubeugen, ist grundsätzlich von einer zumindest minimalen Kooperationsbereitschaft seinerseits bei der Durchführung der Therapie auszugehen. Nach Ausgeführtem folgt das Kantonsgericht der Einschätzung der Gutachterin, wonach im vorliegenden Fall eine ambulante Therapie zu wenig Aussicht auf Erfolg hat, vielmehr eine Behandlung im geschützten Rahmen angezeigt ist, und bestätigt demgemäss den Entscheid der Vorinstanz, die Strafe zu Gunsten einer stationären Therapie nach Art. 43 Ziff. 2 Abs. 1 StGB aufzuschieben und den Appellanten gemäss Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in eine Heil- oder Pflegeanstalt einzuweisen. Der Umstand, dass der Angeschuldigte nur noch eine verhältnismässig kurze Reststrafe zu verbüssen hat, muss bei dieser Beurteilung unmassgeblich bleiben.\n7.1 -7.2 (…)\n8. (…)\nKGE ZS vom 22. März 2005 i. S. A. N. (100 04 686 [A 161]/NEP)\nSowohl die gegen dieses Urteil erhobene Nichtigkeitsbeschwerde (6S.273/2005) als auch die staatsrechtliche Beschwerde (6P.96/2005) hat das Bundesgericht mit Urteil vom 10. Februar 2006 abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist."}