{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-03-22", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-04-686_2005-03-22.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=204ac885-1949-479e-8bf8-176073c9a95b&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051087", "Checksum": "7f2339e12863bacd72e4c85621219326"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 04 686", "100 2004 686"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 22.03.2005 100 04 686 (100 2004 686)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zulässigkeit von Beweismitteln"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:27:05", "Checksum": "6065a4e3652c9ed3d93efe648bfcc8e2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 22.03.2005 100 04 686 (100 2004 686)\nRegeste:\nZulässigkeit von Beweismitteln\n\n\n6.3 Nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB kann der Richter die Einweisung in eine Heil- oder Pflegeanstalt anordnen, wenn der Geisteszustand des Täters, der eine vom Gesetz mit Zuchthaus oder mit Gefängnis bedrohte Tat begangen hat, die damit in Zusammenhang steht, ärztliche Behandlung oder besondere Pflege erfordert und anzunehmen ist, dadurch lasse sich die Gefahr weiterer mit Strafe bedrohter Taten verhindern oder vermindern. Eine ambulante Behandlung ist möglich, sofern der Täter für Dritte nicht gefährlich ist. Dem Kantonsgericht drängen sich keine Zweifel auf, dass der Appellant psychiatrischer Betreuung bedarf. Ebenso unzweifelhaft ist, dass zwischen der psychischen Störung des Appellanten und seinen Taten ein Zusammenhang besteht. Es ist des Weiteren davon auszugehen, dass durch eine geeignete therapeutische Massnahme die Rückfallgefahr bzw. die Wahrscheinlichkeit weiterer Straftaten zumindest vermindert werden kann, was vom Appellanten auch nicht ernsthaft bestritten wird, wobei er sich allerdings eine ambulante Therapie wünscht. Zur Klärung der Frage, ob einer ambulanten oder einer stationären Therapie der Vorzug zu geben ist, liegen dem Kantonsgericht ein Gutachten vom 6. November 2003 und ein ergänzender Bericht vom 7. März 2005 von Frau Dr. med. G. K., Externe Psychiatrische Dienste (EPD) Liestal, ihre Ausführungen anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht sowie Berichte vom 20. Dezember 2004, vom 20. Januar 2005 und vom 19. März 2005 von Dr. med. R. S., FMH Psychiatrie und Psychotherapie in M., vor. Das Gericht würdigt grundsätzlich ein psychiatrisches Gutachten frei, darf aber in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe davon abweichen und muss Abweichungen begründen. Das Kantonsgericht erachtet das Gutachten von Dr. K. vom 6. November 2003 in Verbindung mit ihren Ausführungen vor dem Strafgericht und dem ergänzenden Bericht vom 7. März 2005 im Gegensatz zu den Berichten von Dr. S. als schlüssig, überzeugend und stringent. Dr. S. stellt zwar fest, dass er keine pathologischen Symptome habe feststellen können, welche die Diagnose einer paranoiden Persönlichkeitsstörung erklären würden. Seiner Meinung nach wäre aus medizinischtherapeutischer Sicht eine stationäre Massnahme kontraindiziert. Eine (nachvollziehbare) Begründung dieser Ansicht lässt Dr. S. im Folgenden aber vermissen. Des Weiteren stützt sich Dr. S. in seinen (kurzen) Berichten in erster Linie bloss auf subjektive Angaben des Appellanten ab, welche zumindest teilweise nicht entscheidrelevant sind oder nicht der Wahrheit entsprechen. So seien z.B. die Straftaten in engem Zusammenhang mit dem Zusammenleben des Angeklagten mit dem Opfer zu sehen, in seinem sonstigen Lebenslauf seien keine körperlichen oder aggressiven Übergriffe auf andere Personen vorgekommen. Dies entspricht offenkundig nicht den Tatsachen, hat der Angeklagte doch am 31. Mai 2003 den völlig unbeteiligten L. R. grundlos niedergeschlagen und getreten (Fall V der Anklageschrift). Insgesamt vermögen die Berichte von Dr. S. nicht zu überzeugen. Demgegenüber begründete Dr. K. entgegen der Ansicht des Angeklagten ihre Einschätzung, dass die Indikation für eine stationäre Massnahme gegeben sei, im Gutachten vom 6. November 2003 ausführlich und nachvollziehbar. So führte sie im Wesentlichen aus, aufgrund der bewegten Biografie mit schulischem Leistungsknick in der Oberstufe, schweren Motivationsproblemen während der Lehre und späterem inkonstantem Lebenswandel mit Temporäreinsätzen und häufigem Wohnungswechsel sowie bei jahrelangem Cannabiskonsum sei von der Entwicklung einer in der Jugend einsetzenden, tiefgreifenden psychopathologischen Störung auszugehen. Aufgrund des aktuellen klinischen Befundes müsse beim Appellanten das Vorliegen einer mittelschweren bis schweren Persönlichkeitsstörung angenommen werden. Dabei fänden sich bei ihm verschiedene gravierende Störungsmuster, was die Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0) nahe lege. Er zeige Züge einer paranoiden Persönlichkeitsstörung, einer schizoiden Persönlichkeitsstörung sowie einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ. Zwar sprächen die testpsychologischen Resultate gegen das Vorliegen einer schwereren Persönlichkeitsstörung. Dabei sei jedoch zu bedenken, dass die testpsychologischen Verfahren mehrheitlich auf der Eigenbeurteilung des Appellanten basierten. Die gut durchschnittliche Intelligenz sowie das hohe Kontrollbedürfnis könnten hier zu einer überhöhten Selbsteinschätzung beitragen. Zudem scheine die Reizabschirmung im Untersuchungsgefängnis zu einer deutlichen Stabilisierung der psychischen Situation geführt zu haben. Trotz dieser potenziell verfälschenden Faktoren bleibe der klinische Befund einer psychopathologisch auffälligen, kontrollierenden und misstrauischen Person bestehen. Ohne entsprechende therapeutische Massnahmen könne nicht mit einer Besserung in Bezug auf die Grundstörung gerechnet werden. Die Rückfallgefahr sei als hoch einzustufen, weshalb auch eine ambulante Massnahme nicht angezeigt sei. Auch eine haftbegleitende ambulante Massnahme sei aufgrund des schweren Störungsbildes nicht Erfolg versprechend. Die räumliche Trennung vom Opfer und die allgemeine Reizabschirmung im Untersuchungsgefängnis habe zu einer spürbaren Entlastung und Entspannung des Appellanten geführt, was die Indikation für eine stationäre Massnahme bekräftige. Die Persönlichkeitsstörung, wie sie mit hoher Wahrscheinlichkeit vorliege, bedürfe einer intensiven psychotherapeutischen und teilweise auch medikamentösen Behandlung mit ausreichender Reizabschirmung. Ein vorheriger oder gleichzeitiger Strafvollzug würde die notwendigen therapeutischen Schritte behindern oder gar verunmöglichen, was einen entsprechenden therapeutischen Misserfolg nach sich ziehen würde."}