{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-03-22", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-04-686_2005-03-22.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=204ac885-1949-479e-8bf8-176073c9a95b&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051087", "Checksum": "7f2339e12863bacd72e4c85621219326"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 04 686", "100 2004 686"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 22.03.2005 100 04 686 (100 2004 686)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zulässigkeit von Beweismitteln"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:27:05", "Checksum": "6065a4e3652c9ed3d93efe648bfcc8e2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 22.03.2005 100 04 686 (100 2004 686)\nRegeste:\nZulässigkeit von Beweismitteln\n\n\nDer Ansicht der Staatsanwaltschaft ist zu folgen. Zunächst kann den Strafverfolgungsbehörden kein verfassungswidriges Verhalten vorgeworfen werden. Zwar hat die Polizei beim Appellanten zu Unrecht einen WSA vorgenommen; allerdings hat dies im vorliegenden Fall lediglich die Konsequenz, dass nach § 41 Abs. 1 StPO - welcher gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts und des EGMR vor der Verfassung und der EMRK standhält - eine Interessenabwägung zwischen den Interessen des Staates an der Strafverfolgung und den privaten Interessen des Angeschuldigten vorzunehmen ist. Führt die Interessenabwägung nach § 41 Abs. 1 StPO dazu, dass das auf unzulässige Weise erlangte Beweismittel verwertet werden darf, wie vorliegend geschehen, hat dies keinen Einfluss auf das individuelle Verschulden des Täters bzw. die Strafzumessungskriterien. Eine anderslautende gesetzliche Bestimmung oder entsprechende Praxis existiert nicht. Nicht zu vergleichen ist der vorliegende Fall mit demjenigen, bei welchem Straftaten durch aktives Verhalten von verdeckten Ermittlern gefördert oder zumindest durch passives Verhalten geprägt werden (vgl. dazu Hans Wiprächtiger, in: Basler Kommentar, Strafgesetzbuch I, Basel 2003, N 119 ff. zu Art. 63 StGB; mit Hinweisen). Somit bringt die Verwertung des auf unzulässige Weise erlangten Beweismittels keine Strafminderung (und schon gar keine Strafmilderung) mit sich.\n5.2 -5.3 (…)\n6.1 -6.2 (…)"}