{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-03-22", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-04-686_2005-03-22.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=204ac885-1949-479e-8bf8-176073c9a95b&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051087", "Checksum": "7f2339e12863bacd72e4c85621219326"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 04 686", "100 2004 686"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 22.03.2005 100 04 686 (100 2004 686)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zulässigkeit von Beweismitteln"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:27:05", "Checksum": "6065a4e3652c9ed3d93efe648bfcc8e2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 22.03.2005 100 04 686 (100 2004 686)\nRegeste:\nZulässigkeit von Beweismitteln\n\n\n3.6 Nicht zutreffend ist die Behauptung des Appellanten, die Verurteilung wegen Brandstiftung durch die Vorinstanz beruhe ausschliesslich auf dem rechtswidrig erlangten Beweismittel. Obwohl nicht in Abrede zu stellen ist, dass das DNA-Profil den Hauptbeweis im vorliegenden Fall darstellt, hat die Vorinstanz im angefochtenen Urteil (E. 1.6.4, S. 16-19) diverse weitere Indizien aufgeführt, welche ebenfalls mehr oder minder für eine Täterschaft des Angeklagten sprechen. Es sind dies die nachfolgenden: Der Stein stammt aus einem Bereich, in welchem er sich bis wenige Wochen vor der Tat regelmässig aufgehalten hat. Das Opfer hat ausgesagt, dass der Angeklagte schon einmal mit einem Stein aus dieser Rabatte eine Fensterscheibe in der von ihnen beiden bewohnten Liegenschaft eingeschlagen hat (act. 1067). Erst gut eine Woche vor dem Brand hatte der Appellant in einem Moment der Erregung einen Stein in Richtung des Opfers geworfen (act. 565). Nach Angaben des Opfers sei einmal der Verbindungssteg zwischen den Beinen ihres Schreibtisches angebrannt gewesen; daneben habe es Tücher und Zeitungen gehabt, die schwarz angefackelt gewesen seien (act. 1007). Einmal habe der Angeklagte ihre Papiere im Ofen verbrannt (act. 1067 f.). Der Vater des Opfers hat ausgesagt, seine Tochter habe einmal bei ihm geschlafen, weil der Angeklagte alle Scheiben der Wohnung am W. herausgeschlagen habe. Nach einem Wortwechsel habe der Angeklagte gesagt, dann gehe er es halt anzünden (act. 567, 1051). Der Angeklagte war am Abend und der Nacht vor der Tat emotional sehr angespannt. So hat er das Opfer an der Party vom 31. Mai 2003 zum ersten Mal wieder gesehen, seit er es am 23. Mai 2003 in W. gedemütigt und verletzt hatte (Fall IV der Anklageschrift). Nachdem sein Wunsch, den Rest der Nacht gemeinsam in der Liegenschaft am W. zu verbringen, vom Opfer abgelehnt wurde, schlug der Angeklagte den unbeteiligten L. R. nieder (Fall V der Anklageschrift). Das Feuer wurde am W. gelegt, wo das Opfer mit Wissen und gegen den Willen des Angeklagten die Nacht verbrachte. L. R. sagte aus, der Appellant habe die Party wenige Minuten nach dem Opfer ca. um 03:30 Uhr verlassen, als dieses am Ende der Strasse um die Ecke verschwunden sei; er sei in die gleiche Richtung gegangen (act. 985). Der Angeklagte hat kein Alibi; gemäss seinen Aussagen anlässlich der Verhandlung vor dem Strafgericht hat er gleich neben dem Tatort am W. die Nacht verbracht. Schliesslich bestehen keinerlei Hinweise auf eine andere, unbekannte Täterschaft. Nach Gesagtem ist aufgrund der Tatsache, dass auf dem im Ladeninneren gefundenen Stein DNA-Spuren des Angeklagten - und nur von ihm - sichergestellt worden sind und unter Berücksichtigung der vorgängig ausgeführten Indizien für das Kantonsgericht erstellt, dass der Appellant mit dem genannten Stein die Schaufensterscheibe eingeschlagen und anschliessend das Feuer gelegt hat.\nEs ist nicht ersichtlich, inwiefern das Verfahren insgesamt nicht mehr als fair bezeichnet werden kann, wie dies vom Appellanten gerügt wird. Wie bereits ausgeführt (oben E. 3.4), genügt eine Interessenabwägung zur Sicherstellung des verfassungsrechtlich gebotenen fairen Verfahrens, wenn das unrechtmässig erlangte Beweismittel nicht an sich verboten ist. Wie der Angeklagte selbst zugeben muss, ist das aufgrund der fehlenden Anordnung durch die Verfahrensleitung unbestrittenermassen widerrechtlich erlangte Beweismittel des DNA-Profils an sich zulässig und in der StPO vorgesehen. Bezüglich des vom EGMR vorausgesetzten weiteren Kriteriums, um ein widerrechtlich erlangtes Beweismittel verwerten zu können, der Wahrung der Verteidigungsrechte, wird vom Angeklagten zu Recht nicht beanstandet, dass diese im vorliegenden Fall eingeschränkt worden seien. Das vom Appellanten bemängelte psychiatrische Gutachten von Dr. K. hat entgegen dessen Ansicht keinen Einfluss auf die Frage der Verwertbarkeit des auf unzulässige Weise erlangten Beweismittels. Die Würdigung dieses Gutachtens sowie der weiteren medizinischen Berichte erfolgt demgemäss nachfolgend (unten E. 6.3) anlässlich der Prüfung, ob die Vorinstanz den Angeklagten zu Recht in eine Heil- oder Pflegeanstalt eingewiesen hat.\n4.1 -4.2 (…)\n5.1 Nach Ansicht des Appellanten müsse sich bei Verwertung des widerrechtlich erlangten Beweismittels das gesetzes- und verfassungswidrige Verhalten der Strafverfolgungsbehörden bei der Strafzumessung zu seinen Gunsten strafmildernd auswirken. Demgegenüber kenne nach der Meinung der Staatsanwaltschaft das Bundesrecht keine ausdrückliche Bestimmung, die vorschreibe, dass die Verwendung eines rechtswidrig erlangten Beweismittels im Rahmen der Strafzumessung strafmildernd berücksichtigt werden müsse. Sei ein Beweismittel unrechtmässig erlangt worden, müsse dies entweder zu einem Verwertungsverbot oder ausnahmsweise zu einer Verwertbarkeit aufgrund einer Interessenabwägung führen. Hingegen bleibe das Verschulden des Appellanten in jedem Fall unberührt. Daher dürfe die ausnahmsweise zulässige Verwertung auch nicht zu einer Strafmilderung führen."}