{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-03-22", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-04-686_2005-03-22.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=204ac885-1949-479e-8bf8-176073c9a95b&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051087", "Checksum": "7f2339e12863bacd72e4c85621219326"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 04 686", "100 2004 686"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 22.03.2005 100 04 686 (100 2004 686)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zulässigkeit von Beweismitteln"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:27:05", "Checksum": "6065a4e3652c9ed3d93efe648bfcc8e2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 22.03.2005 100 04 686 (100 2004 686)\nRegeste:\nZulässigkeit von Beweismitteln\n\n\n3.4 Nicht jedes vorschriftswidrig beschaffte Beweismittel darf indessen zu einem Verbot der Verwertung führen, weil sonst eine Überspitzung der Formvorschriften auf Kosten der Verbrechensaufklärung vorläge. Die neuere schweizerische Rechtsprechung hält das Gericht an, eine Interessenabwägung vorzunehmen, d.h. die Interessen des Staates an der Abklärung des Verbrechens einerseits und die Persönlichkeitsrechte des Angeklagten andererseits gegeneinander abzuwägen (Robert Hauser/Erhard Schweri/Karl Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, Basel 2005, § 60 N 6; mit Hinweisen). In diesem Sinne normiert § 41 Abs. 1 StPO, dass auf unzulässige Weise erlangte Beweismittel nicht verwertet werden dürfen, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung überwiege die rechtlich geschützten Interessen der angeschuldigten Person. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) garantiert Art. 6 EMRK das Recht auf ein faires Gerichtsverfahren, enthält aber keine grundsätzlichen Bestimmungen über die Zulässigkeit von Beweismitteln. Dies ist in erster Linie eine Angelegenheit nationaler Gesetzgebung. Der Gerichtshof schliesst daher nicht grundsätzlich und abstrakt aus, dass rechtswidrig erlangte Beweismittel im Einzelfall zulässig sein können. Der EGMR lässt grundsätzlich auch die Verwertbarkeit eines rechtswidrig erlangten Beweismittels zu, wenn das Strafverfahren insgesamt fair ist, die Rechte der Verteidigung gewahrt bleiben und die Verurteilung nicht ausschliesslich auf dem rechtswidrig erlangten Beweismittel beruht (EuGRZ 1988 S. 390 ff.; ZBl 90/1989 S. 418 ff.). Das Gebot des fairen Verfahrens wird von der Rechtsprechung aus Art. 29 Abs. 1 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK abgeleitet. Als Teilgehalt dieses Gebots anerkennt das Bundesgericht ein grundsätzliches Verwertungsverbot für widerrechtliche Beweise (BGE 129 I 88 E. 4.1). Allerdings ist die Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweismittel verfassungsrechtlich nicht in jedem Fall ausgeschlossen, sondern lediglich dem Grundsatz nach (BGE 130 I 132 E. 3.2, mit Hinweisen). Der Umstand allein, dass der rechtswidrig beschaffte Beweis nicht an sich verboten ist, genügt nicht, um dessen Verwertbarkeit zuzulassen. Vielmehr ist folgende Interessenabwägung anzustellen: Je schwerer die zu beurteilende Straftat ist, umso eher überwiegt das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung das private Interesse des Angeklagten daran, dass der fragliche Beweis unverwertet bleibt (BGE 130 I 132 E. 3.2, mit Hinweisen). Demgegenüber ist das Beweismittel dann nicht verwertbar, wenn bei seiner Beschaffung ein Rechtsgut verletzt wurde, das im konkreten Fall den Vorrang vor dem Interesse an der Durchsetzung des Strafrechts verdient (ZBl 90/1989 S. 420). Zu würdigen sind mit anderen Worten ebenso das Gewicht und das Ausmass der Rechtsgüterverletzung bei der Beweisbeschaffung. Ist das Beweismittel nicht an sich verboten, so genügt eine Interessenabwägung zur Sicherstellung des verfassungsrechtlich gebotenen fairen Verfahrens. In derartigen Fällen kann nicht bereits aus dem verfahrensrechtlichen Verstoss bei der Beweisbeschaffung eine absolute Unverwertbarkeit gefolgert werden.\nIm vorliegenden Fall wurde durch die unrechtmässige Entnahme des WSA zwar die körperliche Integrität des Angeklagten verletzt, dieser Vorgang stellt jedoch nur einen marginalen Eingriff in dessen Grundrechte dar und wäre ohne Weiteres durch die Anordnung der Verfahrensleitung zulässig gewesen. Demgegenüber geht es bei der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat um eine Brandstiftung. Nach der systematischen Einordnung und dem Strafrahmen handelt es sich bei der Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 1 StGB um ein gemeingefährliches Delikt, das sich von der abstrakten Strafdrohung her als Verbrechen (Art. 9 Abs. 1 StGB) erweist. Unter Berücksichtigung des entstandenen grossen Sachschadens im Umfang von ca. CHF 200'000.-- am Gebäude und von weiteren ca. CHF 476'000.-- am Inventar und der Nähe des vorliegend massgeblichen Sachverhalts zur qualifizierten Brandstiftung, welche im Übrigen auch von der Staatsanwaltschaft angeklagt worden ist und nach Art. 221 Abs. 2 StGB mit Zuchthaus nicht unter drei Jahren zu ahnden wäre, überwiegt das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung klarerweise die rechtlich geschützten Interessen des Angeklagten, weshalb das DNA-Profil des Appellanten zu verwerten ist, umso mehr, als dieses nicht das einzige Beweismittel bzw. Indiz darstellt (vgl. dazu unten E. 3.6).\n3.5 (…)"}