{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-03-22", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-04-686_2005-03-22.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=204ac885-1949-479e-8bf8-176073c9a95b&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051087", "Checksum": "7f2339e12863bacd72e4c85621219326"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 04 686", "100 2004 686"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 22.03.2005 100 04 686 (100 2004 686)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zulässigkeit von Beweismitteln"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:27:05", "Checksum": "6065a4e3652c9ed3d93efe648bfcc8e2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 22.03.2005 100 04 686 (100 2004 686)\nRegeste:\nZulässigkeit von Beweismitteln\n\n\n3.3 (…) Das Bundesgericht hat in BGE 128 II 259 ff. erkannt, dass es sich nicht als willkürlich erweise, die Abnahme des Wangenschleimhautabstrichs (WSA) zur Erstellung eines DNA-Profils im kantonalen Recht auf die Bestimmungen zur erkennungsdienstlichen Behandlung und nicht auf diejenigen zur körperlichen Untersuchung zu stützen. Zudem erachte Art. 4 der Verordnung über das DNA-Profil-Informationssystem (EDNA-Verordnung) vom 31. Mai 2000 (SR 361.1) die Abnahme eines WSA zur Erstellung eines DNA-Profils als Massnahme des Erkennungsdienstes (BGE 128 II 272 f. E. 3.4.1). Ebenfalls eher für die Qualifizierung eines WSA als erkennungsdienstliche Massnahme spricht Art. 7 Abs. 1 lit. a des am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen (DNA-Profil-Gesetz) vom 20. Juni 2003 (SR 363), wonach auch die Polizei die nicht invasive Probenahme bei Personen sowie die Analyse der Probe zur Erstellung eines DNA-Profils anordnen kann. Gegen diese Qualifizierung kann ins Feld geführt werden, dass bei der Abnahme des WSA im Gegensatz zu anderen erkennungsdienstlichen Massnahmen immerhin menschliche Zellen entnommen werden. Im vorliegenden Fall braucht diese Frage jedoch nicht abschliessend geklärt zu werden. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Abnahme des WSA lediglich eine erkennungsdienstliche Massnahme darstellt, hätte die entsprechende Anordnung gemäss § 90 Abs. 1 StPO durch das Statthalteramt als Verfahrensleitung (§ 26 Abs. 1 lit. a StPO) erfolgen müssen. § 90 Abs. 1 StPO bestimmt, dass sich die angeschuldigte Person den von der Verfahrensleitung angeordneten erkennungsdienstlichen Massnahmen zu unterziehen hat, soweit es für die Durchführung des Strafverfahrens nötig ist. Wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat, ergab sich im vorliegenden Fall weder aus § 122 Abs. 1 StPO noch aus den Bestimmungen des Polizeigesetzes (PolG) vom 28. November 1996 (SGS 700) eine Legitimation der Polizei, die Abnahme des WSA anzuordnen und durchzuführen, vielmehr enthalten die §§ 1 Abs. 3 bzw. 23 Abs. 2 lit. c PolG einen Vorbehalt zu Gunsten der StPO. Nachdem der am 27. September 2002 im Zusammenhang mit einem Einbruchsdiebstahl in W. durchgeführte WSA nicht durch die zuständige Verfahrensleitung angeordnet worden war, ist er unrechtmässig erfolgt. Nicht gefolgt werden kann jedoch der Ansicht der Vorinstanz, wonach das DNA-Profil des Angeklagten gemäss Art. 15 Abs. 1 lit. a EDNA-Verordnung hätte gelöscht werden müssen. Nach Art. 15 Abs. 1 lit. a EDNA-Verordnung löschen die AFIS Services die DNA-Profile auf Verlangen der auftraggebenden Behörde, wobei diese die Löschung der nach Art. 5 erhobenen DNA-Profile anordnen muss, wenn die betroffene Person im Verlaufe des Verfahrens als Täter ausgeschlossen werden konnte. Gemäss Art. 16 Abs. 1 lit. b EDNA-Verordnung wird auf Gesuch der betroffenen Person das DNA-Profil fünf Jahre nach Einstellung des Verfahrens gelöscht, sofern dieses mangels Beweisen nicht zu einer Verurteilung wegen einer Straftat nach Art. 5 Abs. 1 führte. Demnach macht die EDNA-Verordnung hinsichtlich der Löschung des DNA-Profils eine Unterscheidung zwischen dem Ausschluss als Täter und der Einstellung des Verfahrens mangels Beweisen. Ob diese Unterscheidung aus strafprozessualer Hinsicht tatsächlich zweckmässig ist, kann zwar angezweifelt werden, ist aber vorliegend nicht zu beurteilen. In Nachachtung der gesetzlichen Unterscheidung ist im vorliegenden Fall der Polizeibericht vom 14. Oktober 2002 (act. 477) entscheidend, wonach lediglich festgehalten wird, dass keinerlei Hinweise gefunden worden seien, dass der Appellant mit dem Einbruch in das Lebensmittelgeschäft etwas zu tun habe, was keinen expliziten Ausschluss der Täterschaft des Angeklagten darstellt, sondern nur die Feststellung beinhaltet, dass zum damaligen Zeitpunkt der Angeklagte (mangels Beweisen) vorerst als Täter nicht in Frage kam. Demnach ist gestützt auf Art. 16 Abs. 1 lit. b EDNA-Verordnung der Verbleib des DNA-Profils des Appellanten im Informationssystem nicht zu beanstanden. Im Ergebnis ist damit allerdings zu konstatieren, dass das DNA-Profil des Angeschuldigten auf unzulässige Weise erlangt worden ist. Die Rüge des Appellanten, dass mangels Tatverdachts gegen ihn sein DNA-Profil zur Überprüfung der Tatortspuren gar nie auf legalem Weg erhältlich hätte gemacht werden können, ist indes unzutreffend. Im Polizeibericht vom 10. September 2003 (act. 595) ist auf S. 2 unten vermerkt, dass der Filialleiter der M. AG bereits am Brandort zu Protokoll gegeben hat, es sei immer wieder mit seinem Nachbarn, dem Angeklagten, zu Auseinandersetzungen gekommen. Es ist somit davon auszugehen, dass es nur eine Frage der Zeit gewesen wäre, bis der Appellant Gegenstand der Ermittlungen geworden wäre, wenn nicht bereits der DNA-Vergleich im Informationssystem zu einem Ergebnis geführt hätte. Ebenfalls nicht begründet ist der Vorwurf, die Einspeisung und der Vergleich des auf dem Kieselstein isolierten DNA-Profils mit anderen Daten sei gesetzeswidrig. Gemäss Art. 1 Abs. 1 lit. a und Art. 4 Abs. 2 EDNA-Verordnung besteht in dieser Vorgehensweise gerade der Zweck der genannten Verordnung."}