{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-03-22", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-04-686_2005-03-22.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=204ac885-1949-479e-8bf8-176073c9a95b&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051087", "Checksum": "7f2339e12863bacd72e4c85621219326"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 04 686", "100 2004 686"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 22.03.2005 100 04 686 (100 2004 686)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zulässigkeit von Beweismitteln"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:27:05", "Checksum": "6065a4e3652c9ed3d93efe648bfcc8e2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 22.03.2005 100 04 686 (100 2004 686)\nRegeste:\nZulässigkeit von Beweismitteln\n\nEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 22. März 2005 (100 04 686)\nZulässigkeit von Beweismitteln\nBei vorschriftswidrig beschafften Beweismitteln ist hinsichtlich der Frage der Verwertung eine Interessenabwägung zwischen den Interessen des Staates an der Abklärung des Verbrechens einerseits und den Persönlichkeitsrechten des Angeklagten andererseits vorzunehmen. Der EGMR lässt grundsätzlich auch die Verwertbarkeit eines rechtswidrig erlangten Beweismittels zu, wenn das Strafverfahren insgesamt fair ist, die Rechte der Verteidigung gewahrt bleiben und die Verurteilung nicht ausschliesslich auf dem rechtswidrig erlangten Beweismittel beruht (§ 41 Abs. 1 StPO, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 29 Abs. 1 BV; E. 3.4 und E. 3.6).\nDie Verwertung des auf unzulässige Weise erlangten Beweismittels führt nicht zu einer Strafminderung (E. 5.1).\nHinsichtlich der Anordnung einer stationären Behandlung ist seitens des Betroffenen lediglich ein Minimum an Willen vorauszusetzen, sich einer Therapie zu unterziehen und diese nicht von vornherein kategorisch abzulehnen (Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, E. 6.3).\n13 Strafprozessrecht\nSachverhalt\nMit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 5. August 2004 wurde A. N. der Brandstiftung, der einfachen Körperverletzung, der Sachbeschädigung, der Nötigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie der Entwendung eines Personenwagens zum Gebrauch schuldig erklärt und zu einer Gefängnisstrafe von 2 3/4 Jahren verurteilt, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 403 Tagen; dies in Anwendung von Art. 123 Ziff. 1, Art. 144 Abs. 1, Art. 181 sowie Art. 221 Abs. 1 StGB, Art. 94 Ziff. 1 SVG, Art. 68 Ziff. 1, Art. 11 sowie Art. 69 StGB. Dem Verfahren wegen geringfügigen Diebstahls wurde zufolge Rückzugs des Strafantrages keine Folge gegeben. Der Strafvollzug wurde gemäss Art. 43 Ziff. 2 Abs. 1 StGB aufgeschoben und der Beurteilte wurde gemäss Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in eine Heil- oder Pflegeanstalt eingewiesen. Des Weiteren wurde der Angeklagte dabei behaftet, der H. P. den Betrag von CHF 1'675.-- und dem Opfer denjenigen von CHF 4'662.20 (Schadenersatz) bzw. CHF 1'500.-- (Genugtuung) zu schulden. Die Genugtuungsforderung der M. AG wurde abgewiesen, die Mehrforderung der H. P. sowie die Schadenersatzforderungen der M. AG, der S. AG, der B. G. und der A. S. wurden auf den Zivilweg verwiesen. Schliesslich wurden dem Beurteilten die Verfahrenskosten samt einer Urteilsgebühr von CHF 9'500.-- auferlegt, die Kosten der Offizialverteidigung gingen zu Lasten des Staates.\nGegen dieses Urteil erklärte A. N. mit Datum vom 19. August 2004 die Appellation. In der Appellationsbegründung vom 1. November 2004 wurden folgende Rechtsbegehren gestellt: Der Angeklagte sei in Abänderung des Urteils des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 5. August 2004 vom Vorwurf der Brandstiftung vollumfänglich freizusprechen und zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe zu verurteilen (Ziff. 1). Eventualiter sei eine allfällig unbedingt ausgesprochene Strafe gegen den Angeklagten in Anwendung von Art. 43 Ziff. 2 Abs. 2 StGB zu Gunsten einer ambulanten Massnahme aufzuschieben (Ziff. 2). Dies alles unter o/e Kostenfolge zu Lasten des Staates. Im Falle des Unterliegens sei dem Angeklagten die unentgeltliche Prozessführung und Verteidigung zu bewilligen (Ziff. 3).\nIn ihrer Appellationsantwort vom 24. November 2004 beantragte die Staatsanwaltschaft die vollumfängliche Abweisung der Appellation und die Bestätigung des Urteils des Strafgerichts vom 5. August 2004 bezüglich Schuldspruch und Sanktion.\nErwägungen\n1. (…)\n2. (…)\n3.1 -3.2 (..)"}