Zu prüfen ist nur, ob unter den heute massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen und der entsprechenden Praxis eine Landesverweisung anzuordnen ist. Die Vorinstanz hat den Angeklagten für die maximal zulässige Dauer unbedingt des Landes verwiesen. Dies ist von Seiten des Kantonsgerichts nicht zu beanstanden.