O., N 10 zu Art. 41 StGB). Ob die Landesverweisung bedingt aufgeschoben oder vollzogen werden soll, hängt einzig von der Prognose über das zukünftige Verhalten des Verurteilten in der Schweiz ab (BGE 119 IV 197 E. 3). Es ist festzuhalten, dass der künftig in Kraft zu setzende neue Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches keine Vorwirkung entfalten kann, weshalb es zum heutigen Zeitpunkt unerheblich ist, ob in diesem die Nebenstrafe der Landesverweisung noch enthalten ist oder nicht. Zu prüfen ist nur, ob unter den heute massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen und der entsprechenden Praxis eine Landesverweisung anzuordnen ist.