mit zahlreichen Hinweisen). In der Praxis sind für die Anordnung der Landesverweisung in erster Linie das Verschulden des Täters, daneben aber auch seine persönlichen Verhältnisse, namentlich die Beziehungen zur Schweiz, sowie die Sicherungsbedürfnisse massgebend (BGE 104 IV 223 E. 1b). Unabhängig vom Entscheid über die Hauptstrafe ist zu prüfen, ob für die Landesverweisung der bedingte Strafvollzug gewährt werden kann, wobei die Kriterien des Art. 41 Ziff. 1 StGB gelten (BGE 119 IV 197 E. 3b; Trechsel, a.a.O., N 5 zu Art. 55 StGB). Für Nebenstrafen ist der bedingte Strafvollzug immer möglich, auch wenn die Hauptstrafe das Höchstmass übersteigt (Trechsel, a.a.O., N 10 zu Art.