Eine Landesverweisung sollte danach nur ausgesprochen werden, wenn die Gefahr besteht, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen könnte. Wie gross diese Gefahr und wie schwer die befürchtenden Delikte sein müssen, hängt davon ab, wie hart der Verurteilte durch die Sanktion getroffen wird. Die Praxis übt grössere Zurückhaltung, wenn ein Ausländer in der Schweiz verwurzelt ist, hier seine Familie und seine berufliche Existenz hat, als wenn er eigens zur Begehung von Delikten in die Schweiz einreist (Stratenwerth, a.a.O., § 6 N 44 f.; mit zahlreichen Hinweisen).