insbesondere hat sich das Gericht zum Straf- und Sicherungsbedürfnis zu äussern. Dem Gericht ist ein weites Ermessen eingeräumt (Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Auflage, Zürich 1997, N 1 und 1a zu Art. 55 StGB; mit zahlreichen Hinweisen). Bei Erfüllung der Voraussetzungen bleibt es dem Gericht überlassen, ob es von der Sanktion Gebrauch machen will; woran es sich dabei zu orientieren hat, wird nicht durch das Gesetz bestimmt (Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, Strafen und Massnahmen, Bern 1989, § 6 N 43).