7.4 Nach Art. 55 Abs. 1 StGB kann das Gericht die ausländische Person, die zu Zuchthaus oder Gefängnis verurteilt wird, für drei bis 15 Jahre aus dem Gebiete der Schweiz verweisen. Die Landesverweisung verfolgt zwei Zwecke: Einerseits schützt sie die öffentliche Sicherheit, andererseits fügt sie dem Verurteilten als echte Strafe ein Übel zu. Wie die Strafzumessung generell, ist auch die Anordnung einer Landesverweisung so zu begründen, dass die richtige Anwendung des Bundesrechts nachprüfbar ist; insbesondere hat sich das Gericht zum Straf- und Sicherungsbedürfnis zu äussern.