Der im Verhältnis zum Jahre 2001 unterschiedliche Stil beim Telefonieren lässt sich ohne Weiteres dadurch erklären, dass der Angeklagte im Jahre 2001 aufgrund seiner in der Zwischenzeit gemachten Erfahrungen vorsichtiger geworden ist. Demnach ist der Angeklagte in Gutheissung des diesbezüglichen Antrags der Staatsanwaltschaft und in Abänderung des angefochtenen Urteils auch im Jahre 1999 der Geldwäscherei schuldig zu erklären. 6. (…) 7.1 -7.3 (…)