2285 f., 2307, 2333, 2433, 2451, 2507, 2535, 2603) wird ersichtlich, dass der Angeklagte im Gespräch mit seinem Vater einerseits mehrfach Geldüberweisungen angekündigt und dieser andererseits mehrfach den Empfang bestätigt hat. Der auf diesem Weg insgesamt transferierte Betrag, der nur aus dem Drogenhandel stammen kann, beläuft sich dabei entsprechend den Ausführungen der Staatsanwaltschaft auf rund CHF 135'700.--. Die in diesem Zusammenhang getätigte Aussage des Angeklagten, er sei zum fraglichen Zeitpunkt nicht mehr in der Schweiz gewesen, ist als Schutzbehauptung zurückzuweisen.