Zuzustimmen ist der Ansicht, dass die Aussagen von I. H. aufgrund eines formellen Mangels nicht verwertbar sind. Der Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass deswegen allein aufgrund der Protokolle der Telefonkontrolle ein Schuldspruch nicht erfolgen darf, schliesst sich das Kantonsgericht indessen nicht an. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 249 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege; § 185 Abs. 1 in Verbindung mit § 170 Abs. 1 Satz 2 StPO) hat das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner persönlichen Ansicht aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält.