5.4 Einleitend ist auszuführen, dass dem Kantonsgericht bei der Überprüfung des angefochtenen Entscheides sowohl hinsichtlich der Appellation als auch in Bezug auf die Anschlussappellation die volle Kognition zusteht. Es steht somit kein formelles Hindernis dem Umstand entgegen, dass die Staatsanwaltschaft in ihrer Anschlussappellation einen vom Angeklagten nicht angefochtenen Freispruch erneuter Prüfung unterstellt. Zuzustimmen ist der Ansicht, dass die Aussagen von I. H. aufgrund eines formellen Mangels nicht verwertbar sind.