von E. J. vor Anhebung der Telefonkontrolle der Fall ist, die Beantwortung von Fragen der Verteidigung an diesen nicht mittels antizipierter Beweiswürdigung für nicht notwendig erklärt werden darf. Nach Gesagtem darf trotz der Tatsache, dass der Angeklagte und L. M. gemeinschaftlich in bandenmässiger Vereinigung dem Betäubungsmittelgesetz zuwidergehandelt haben, infolge der Unverwertbarkeit der Aussagen von E. J. die L. M. zurechenbare Menge an umgesetzten Betäubungsmitteln nicht unbesehen auf vorliegenden Fall übernommen werden, sondern es ist betreffend den Angeklagten vielmehr eine eigene Berechnung vorzunehmen. (...) 5.1 -5.3 (…)