Bei Verzicht auf die Erhebung weiterer Beweise muss dem Angeklagten entweder die Möglichkeit gegeben werden, den Zeugen in geeigneter Weise befragen zu lassen, oder er darf nur der seinerseits nicht bestrittenen deliktischen Handlungen schuldig erklärt werden (BGE 129 I 158 E. 4.3, mit Hinweisen). Die Entgegnung der Staatsanwaltschaft, es sei nicht ersichtlich, durch welche Ergänzungsfragen der Angeklagte sein Verteidigungsrecht hätte wahren sollen, da E. J. ihn gar nicht direkt belastet habe, ist insofern irrelevant, als bei einem Belastungszeugen, dessen Aussagen als das einzige oder ausschlaggebende Beweismittel die Grundlage des Urteils bilden (sollen), was vorliegend für die Aussagen