Gemäss der Praxis des Bundesgerichts fällt das ausnahmsweise Abstellen auf Zeugenaussagen trotz fehlender Befragung (beispielsweise aufgrund berechtigter Interessen des Zeugen) schon dann ausser Betracht, wenn die kantonalen Behörden den Umstand selbst zu vertreten haben, dass der Angeklagte seine Rechte nicht (rechtzeitig) hat wahrnehmen können. Bei Verzicht auf die Erhebung weiterer Beweise muss dem Angeklagten entweder die Möglichkeit gegeben werden, den Zeugen in geeigneter Weise befragen zu lassen, oder er darf nur der seinerseits nicht bestrittenen deliktischen Handlungen schuldig erklärt werden (BGE 129 I 158 E. 4.3, mit Hinweisen).