In casu liegen keine äusseren von den Behörden nicht zu vertretenden Umstände vor, weshalb die Zeugen dem Angeklagten nicht gegenübergestellt werden konnten. Das wird dadurch verdeutlicht, dass im Fall L. M. eine Konfrontation mit dem Belastungszeugen E. J. stattgefunden hat. Gemäss der Praxis des Bundesgerichts fällt das ausnahmsweise Abstellen auf Zeugenaussagen trotz fehlender Befragung (beispielsweise aufgrund berechtigter Interessen des Zeugen) schon dann ausser Betracht, wenn die kantonalen Behörden den Umstand selbst zu vertreten haben, dass der Angeklagte seine Rechte nicht (rechtzeitig) hat wahrnehmen können.