Aufgrund der Aktenlage sind die Aussagen der Belastungszeugen mangels anderer Beweise vor Anhebung der Telefonkontrolle sehr wohl von ausschlaggebender Bedeutung. Sind die Aussagen aber von ausschlaggebender Bedeutung, so kommt dem Anspruch des Angeklagten, dem Belastungszeugen Fragen stellen zu können, grundsätzlich ein absoluter Charakter zu, und die Strafverfolgungsbehörden tragen das Risiko der Unverwertbarkeit, falls sich erst zu einem späteren Zeitpunkt die Evidenz der betreffenden Aussagen herausstellt, zu diesem Zeitpunkt jedoch - wie vorliegend der Fall - eine nachträgliche Konfrontation aufgrund des unbekannten Aufenthaltes des Zeugen E. J. nicht mehr möglich ist.