Entscheidend ist in diesem Zusammenhang nicht, dass tatsächlich eine Konfrontation stattgefunden hat, sondern vielmehr, dass dem Angeklagten die Möglichkeit zu einer solchen hätte eingeräumt werden müssen. Die Ansicht der Staatsanwaltschaft, wonach die Verwertung der Aussagen der genannten Belastungszeugen zwar beantragt, ihnen jedoch keine entscheidende Bedeutung zugemessen wird, ist zudem widersprüchlich. Aufgrund der Aktenlage sind die Aussagen der Belastungszeugen mangels anderer Beweise vor Anhebung der Telefonkontrolle sehr wohl von ausschlaggebender Bedeutung.