Aufgabe der Untersuchungsbehörden ist, die Schuld des Angeklagten entsprechend den verfassungs- und strafprozessualen Vorschriften nachzuweisen, weshalb dieser sich trotz seiner prozessualen Mitwirkungspflichten darauf beschränken kann, die Verwertbarkeit der Beweismittel zu bestreiten, was er auch im Verfahren vor dem Strafgericht getan hat (vgl. dazu BGE 129 I 90 E. 4.4). Entscheidend ist in diesem Zusammenhang nicht, dass tatsächlich eine Konfrontation stattgefunden hat, sondern vielmehr, dass dem Angeklagten die Möglichkeit zu einer solchen hätte eingeräumt werden müssen.