Reagiert ein Angeschuldigter nicht auf ihm zugestellte Vorladungen hinsichtlich der Befragung von Belastungszeugen in der Voruntersuchung, so liegt nach der Praxis des Kantonsgerichts ein stillschweigender Verzicht auf das Konfrontationsrecht vor (Entscheid des KGZS vom 16. September 2002, in: Amtsbericht des Kantonsgerichts 2002, S. 89). Nachdem die Staatsanwaltschaft nicht geltend macht, der Angeklagte sei zu den Einvernahmen vorgeladen worden und die kantonale StPO keine Vorschriften betreffend Form und Frist von Beweisanträgen enthält, ist dem Einwand der Staatsanwaltschaft, der Angeklagte hätte zu einem früheren Zeitpunkt die Konfrontation beantragen müssen, nicht zu folgen, da es die