Auf das Recht, Zeugen zu befragen, kann ausdrücklich oder stillschweigend verzichtet werden; ein solcher Verzicht macht die Zeugenaussage weder nichtig noch lässt er einen Anspruch auf Wiederholung entstehen (BGE 121 Ia 309 E. 1b). Reagiert ein Angeschuldigter nicht auf ihm zugestellte Vorladungen hinsichtlich der Befragung von Belastungszeugen in der Voruntersuchung, so liegt nach der Praxis des Kantonsgerichts ein stillschweigender Verzicht auf das Konfrontationsrecht vor (Entscheid des KGZS vom 16. September 2002, in: Amtsbericht des Kantonsgerichts 2002, S. 89).