Sie können, wenn die Verfahrensleitung ihre Befragungen abgeschlossen hat, selbst Fragen stellen lassen (Abs. 1). Termine sind den Teilnahmeberechtigten rechtzeitig mitzuteilen (Abs. 2). Beweiserhebungen nach Abs. 1 sind ungültig, wenn der Termin der angeschuldigten Person oder ihrer Verteidigung nicht rechtzeitig mitgeteilt worden ist (Abs. 4). Grundsätzlich ist zu verlangen, dass der Angeschuldigte bzw. sein Rechtsvertreter zur Wahrnehmung der Verteidigungsrechte rechtzeitig und in angemessener Weise aktiv werden. Auf das Recht, Zeugen zu befragen, kann ausdrücklich oder stillschweigend verzichtet werden;