4.5 Es ist unbestritten, dass E. J., L. M., K. M., B. B., R. T. und S. B. nicht mit dem Angeklagten konfrontiert worden sind. Vorliegend von Bedeutung sind nur die Aussagen von E. J. und L. M., da die Aussagen der anderen den Angeklagten nicht belasten oder den Sachverhalt im Jahre 1999 betreffen. Nach § 38 StPO können die angeschuldigte Person und ihre Verteidigung an Einvernahmen von Zeuginnen und Zeugen, Auskunftspersonen und Sachverständigen sowie an Augenscheinen teilnehmen, wenn keine Beeinträchtigung des Verfahrenszwecks zu befürchten ist. Sie können, wenn die Verfahrensleitung ihre Befragungen abgeschlossen hat, selbst Fragen stellen lassen (Abs. 1).