Bei einem Belastungszeugen, dessen Aussagen als das einzige oder ausschlaggebende Beweismittel die Grundlage des Urteils bilden, darf die Beantwortung von Fragen der Verteidigung an diesen nicht mittels antizipierter Beweiswürdigung für nicht notwendig erklärt werden. Schliessen es die berechtigen Interessen (namentlich jene des minderjährigen Opfers) aus, dass der Angeklagte Fragen stellen lässt, darf auf die entsprechende Zeugenaussage grundsätzlich nicht abgestellt und der Angeklagte nicht allein gestützt auf solche Aussagen verurteilt werden (BGE 129 I 157 E. 4.3, mit Hinweisen).