Ist die betreffende Aussage indes der einzige oder doch überwiegend ausschlaggebende Beweis, stösst man an eine fast absolute Grenze, bei der auch ausgleichende Massnahmen keine hinreichende Kompensation bieten können; in einem solchen Fall darf auf die betreffende Zeugenaussage nicht abgestellt werden (Dorrit Schleiminger, Konfrontation im Strafprozessrecht, Diss., Basel 2001, S. 27, mit Verweis auf BGE 125 I 139 E. 6d/dd). Bei einem Belastungszeugen, dessen Aussagen als das einzige oder ausschlaggebende Beweismittel die Grundlage des Urteils bilden, darf die Beantwortung von Fragen der Verteidigung an diesen nicht mittels antizipierter Beweiswürdigung für nicht notwendig erklärt werden.