Um ein faires Verfahren sicherzustellen, sind Schwierigkeiten, die der Verteidigung durch eine Einschränkung ihrer Rechte während der Untersuchung entstehen, durch die von den Gerichten durchgeführten Verfahrensschritte hinreichend auszugleichen (BGE 129 I 157 E. 4.2, mit zahlreichen Hinweisen). Ist die betreffende Aussage indes der einzige oder doch überwiegend ausschlaggebende Beweis, stösst man an eine fast absolute Grenze, bei der auch ausgleichende Massnahmen keine hinreichende Kompensation bieten können;