In diesem Sinne hat auch das Bundesgericht ausgeführt, es könne ferner bei vorübergehender oder dauernder Einvernahmeunfähigkeit des Zeugen, oder wenn sich dieser vor dem Beschuldigten fürchtet oder wenn der Zeuge sich in erheblicher Entfernung befindet von einer direkten Konfrontation abgesehen werden (BGE 125 I 136 E. 6c/dd, mit Hinweisen). Da die Interessen der Verteidigung und diejenigen des Opfers im Lichte von Art. 8 EMRK gegeneinander abgewogen werden müssen, kann die Garantie von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK allenfalls auch ohne Konfrontation mit dem Angeklagten oder direkte Befragung des Opfers durch den Verteidiger gewährleistet werden (BGE 129 I 155 E. 3.2, mit Hinweisen).