berief sich die Anzeigerin und Zeugin auf ihr Aussageverweigerungsrecht. In all diesen Fällen war von Bedeutung, dass das belastende Zeugnis nicht den einzigen oder den ausschlaggebenden Beweis darstellte (zitiert in: BGE 125 I 136 E. 6c/dd, mit Hinweisen). In diesem Sinne hat auch das Bundesgericht ausgeführt, es könne ferner bei vorübergehender oder dauernder Einvernahmeunfähigkeit des Zeugen, oder wenn sich dieser vor dem Beschuldigten fürchtet oder wenn der Zeuge sich in erheblicher Entfernung befindet von einer direkten Konfrontation abgesehen werden (BGE 125 I 136 E. 6c/dd, mit Hinweisen).