Er führte aus, es sei aus praktischen Gründen nicht in allen Fällen möglich, dem Anspruch auf Konfrontation uneingeschränkt gerecht zu werden. Wenn der Zeuge aus äusseren Umständen, die die Behörden nicht zu vertreten haben, nicht einvernommen und dem Beschuldigten nicht gegenübergestellt werden konnte, hat der Gerichtshof angesichts der besonderen Umstände des zu beurteilenden Einzelfalles eine Konventionsverletzung verneint: Im Fall F. war der Zeuge verstorben, im Fall A. und D. war ein Zeuge trotz angemessener Nachforschungen unauffindbar und im Fall As. berief sich die Anzeigerin und Zeugin auf ihr Aussageverweigerungsrecht.