Das strenge Erfordernis des Anspruchs auf Befragung von Belastungszeugen erfährt in der Praxis eine gewisse Abschwächung; es gilt uneingeschränkt nur in jenen Fällen, bei denen dem streitigen Zeugnis ausschlaggebende Bedeutung zukommt, dieses also den einzigen oder einen wesentlichen Beweis darstellt (BGE 129 I 153 E. 3.1, mit zahlreichen Hinweisen). In diesem Sinne hat der Gerichtshof für Menschenrechte trotz der absoluten Natur des Rechts des Beschuldigten auf Befragung von Belastungszeugen Konventionsverletzungen in verschiedenen Fällen verneint. Er führte aus, es sei aus praktischen Gründen nicht in allen Fällen möglich, dem Anspruch auf Konfrontation uneingeschränkt gerecht zu werden.