Der naturgemässen Unklarheit, ob sich tatsächlich alle am Telefon besprochenen Geschehnisse verwirklicht haben, hat die Vorinstanz in der Weise Rechnung getragen, dass sie etwaige Unsicherheiten jeweils zu Gunsten des Angeklagten ausgelegt hat. Demnach ist die Kritik des Angeklagten an den Protokollen der Telefonkontrolle unbegründet (vgl. dazu auch das Urteil des Kantonsgerichts i.S. K. M. vom 20. Mai 2003 [71-02/879 {A 252 }] S. 6 ff.). 4.1 -4.3 (…)