Dass nicht alle Protokolle dem Angeklagten vorgehalten worden sind, ist durch die grosse Anzahl begründet; dieser hatte jedoch die Gelegenheit, in die vollständigen Verfahrensakten und damit auch in die Protokolle der nicht vorgespielten Telefonkontrollen Einsicht zu nehmen. Der naturgemässen Unklarheit, ob sich tatsächlich alle am Telefon besprochenen Geschehnisse verwirklicht haben, hat die Vorinstanz in der Weise Rechnung getragen, dass sie etwaige Unsicherheiten jeweils zu Gunsten des Angeklagten ausgelegt hat.