586/5 f.). Damit ist den Informationspflichten betreffend das Zustandekommen der Protokolle Genüge getan. Des Weiteren sind dem Angeklagten alle wesentlichen Telefonate im Rahmen der Untersuchung in seiner Muttersprache vorgespielt worden (act. 973 ff.), ohne dass dieser inhaltliche Einwände erhoben hat. Die bei den Einvernahmen anwesende dolmetschende Person wurde ausdrücklich auf die Wahrheitspflicht und die Straffolgen hingewiesen (act. 967). Dass nicht alle Protokolle dem Angeklagten vorgehalten worden sind, ist durch die grosse Anzahl begründet;