Die Personalien der übersetzenden Person seien in einem Umschlag im Tresor der Abteilung Kriminalitätsbekämpfung deponiert und könnten dort durch die Gerichtspräsidien eingesehen werden. Die Telefongespräche seien direkt ab Tonträger in die deutsche Sprache übersetzt und von der übersetzenden Person in deutscher Sprache niedergeschrieben worden. Die übersetzende Person sei bei Beginn der Arbeit als Übersetzer mündlich auf die Folgen falscher Übersetzung hingewiesen worden. Unterschriftlich sei sie nicht auf die Folgen falscher Übersetzung hingewiesen worden, es handle sich bei ihr aber um eine integre Person, die bereits seit Jahren für die Drogenfahndung tätig sei (act. 586/5 f.).