, 517 ff.). Dass die Bestimmung von § 40 StPO, wonach bei Vorliegen von besonderen Umständen ausnahmsweise die Identität von (unter anderem) Übersetzerinnen und Übersetzern zum persönlichen Schutz im Strafverfahren geheim gehalten werden kann, die verfassungsmässigen Rechte des Angeklagten einschränkt, ist unzweifelhaft, inwiefern aber diese Bestimmung die verfassungsmässigen Rechte des Angeklagten verletzen soll, wird von diesem nicht dargelegt und ist insbesondere im Lichte von Art. 36 BV nicht ersichtlich.