mit Hinweisen). In Bezug auf Telefonabhörprotokolle im Speziellen verlangt das Bundesgericht, dass ersichtlich ist, wer sie erstellt hat und ob diese Personen Beamte sind oder auf die Straffolgen gemäss Art. 307 StGB für falsches Gutachten oder falsche Übersetzung hingewiesen worden sind. Ebenso muss bekannt sein, wie sie zustande gekommen sind, ob die Tonkassetten direkt übersetzt wurden oder ob zunächst Niederschriften in der Sprache, in welcher die Gespräche geführt wurden, erstellt und diese dann übersetzt wurden (BGE 129 IV 89 E. 4.2). Wie die Vorinstanz richtig ausführt, sind die Telefonkontrollen gemäss den massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen formell korrekt erhoben worden;