3.4 Gemäss der Praxis des Bundesgerichts ergibt sich aus dem in Art. 29 Abs. 2 BV bzw. Art. 6 Ziff. 3 EMRK verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör das grundsätzlich uneingeschränkte Recht, in alle für das Verfahren wesentlichen Akten Einsicht zu nehmen. Die Produktion von Beweismitteln muss für den Angeklagten (und das Gericht) nachvollziehbar sein.