Zudem wurde der Beurteilte nach Art. 59 Ziff. 2 StGB zur Bezahlung von CHF 110'600.-- als Ersatzleistung an den Staat verurteilt. Schliesslich wurde er zur Tragung der Verfahrenskosten samt einer Urteilsgebühr in der Höhe von CHF 15'000.-- und der Kosten seiner Verteidigung verurteilt. Gegen dieses Urteil erklärte E. H. mit Datum vom 26. Juli 2003 die Appellation und die Staatsanwaltschaft mit Datum vom 29. Juli 2003 die Anschlussappellation. Erwägungen 1. (…) 2. (…) 3.1 -3.3 (…)