1 und Art. 69 StGB. Vom Vorwurf der qualifizierten Zuwiderhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz in Bezug auf eine Menge von über 7,44 Kilogramm reinen Heroins im Anklagepunkt I sowie vom Vorwurf der Geldwäscherei im Anklagepunkt IV wurde E. H. freigesprochen. Des Weiteren wurde der Beurteilte gestützt auf Art. 55 Abs. 1 StGB für 15 Jahre unbedingt aus dem Gebiet der Schweiz verwiesen. Die bei E. H. beschlagnahmten Gegenstände wurden gemäss Art. 58 Abs. 1 StGB, das beschlagnahmte Bargeld gemäss Art. 59 Ziff. 1 StGB eingezogen und die beschlagnahmten Betäubungsmittel gestützt auf Art. 58 Abs. 2 StGB zur Vernichtung eingezogen. Zudem wurde der Beurteilte nach Art.