Verfassungsrecht/Verfahrensgarantien (BV, EMRK) Sachverhalt Mit Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Juli 2003 wurde E. H. der mehrfachen qualifizierten Zuwiderhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, der Geldwäscherei sowie der mehrfachen Zuwiderhandlung gegen das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern für schuldig erklärt und zu einer Zuchthausstrafe von 12 Jahren, unter Anrechnung der vom 30. August 2001 bis 17. Juli 2003 ausgestandenen Untersuchungshaft von 686 Tagen, verurteilt; dies in Anwendung von Art. 19 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 lit. a, b und c BetmG, Art. 305 bis Ziff. 1 StGB, Art. 23 Abs. 1 ANAG, Art. 68 Ziff. 1 und Art.