Entscheidend ist in diesem Zusammenhang nicht, dass tatsächlich eine Konfrontation stattgefunden hat, sondern vielmehr, dass dem Angeklagten die Möglichkeit zu einer solchen hätte eingeräumt werden müssen (Art. 6 Ziff. 1, Art. 6 Ziff. 3 lit. d und Art. 8 EMRK, Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV, § 38 StPO; E. 4.4 - 4.5). Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung darf allein aufgrund der Protokolle der Telefonkontrolle ein Schuldspruch erfolgen (Art. 249 BStP, § 170 Abs. 1 Satz 2 und § 185 Abs. 1 StPO; E. 5.4). Die Voraussetzungen der Landesverweisung (Art. 55 Abs. 1 und Art. 41 Ziff. 1 StGB; E. 7.4). Verfassungsrecht/Verfahrensgarantien (BV, EMRK) Sachverhalt